MPU
Medizinisch-psychologische Untersuchung
Wenn Sie ca. 8 bis 10 Wochen vor Ablauf der gerichtlich
verhängten Sperrfrist bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
stellen, verlangt die Behörde eine Medizinisch-psychologische Untersuchung von Ihnen, wenn z.B. in Folge
eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen bzw. vorlagen, die das sichere
Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen.
Die Behörden gehen davon aus, dass Personen, die an Alkohol gewöhnt sind, dazu neigen, ständig wieder
zu trinken.
Je stärker Sie zum Zeitpunkt der Straftat alkoholisiert waren, desto mehr besteht die Vermutung, dass
sie Alkohol gewöhnt sind.
Die Behörde fordert daher für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis die MPU immer dann,
wenn Sie eine Sperrzeitverkürzung beantragen möchten,
wenn Sie Wiederholungstäter sind,
wenn Sie mit mehr als 2,0 kontrolliert wurden,
wenn Sie mit 1,6 kontrolliert wurden und die
Umstände zudem eine Alkoholgewöhnung
nahe legen.
In den alten Bundesländern ist es derzeit noch so, dass der TÜV die MPU-Untersuchungsstellen vorschreibt.
In den neuen Bundesländern steht Ihnen die Wahl einer autorisierten Untersuchungsstelle frei.
Woraus besteht eine MPU ?
1. Medizinische Untersuchung
2. Psychologische Untersuchung
| zu1.
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Bei der medizinischen Untersuchung werden Sie nach Krankheiten und Medikamenteneinnahme
befragt. Zudem werden gesundheitliche Schädigungen durch Alkoholmissbrauch festgestellt
(Leber-, Magenschleimhaut- und Bauchspeicheldrüsenerkrankungen, etc.
Es ist von Vorteil einige Tage vor der MPU eine Blutuntersuchung, aus der die Leberwerte
hervorgehen, vom Hausarzt durchführen zu lassen, da ältere Werte nicht anerkannt werden. Noch
günstiger ist es eine Reihe von Blutuntersuchungen vorlegen zu können, wobei die Blutentnahmen
nicht länger als zwei Monate auseinander liegen sollten.
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| zu2.
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Die psychologische Untersuchung dient dazu Ihren beruflichen
und persönlichen Hintergrund wiederzugeben.
Zusätzlich werden Sie auf Ihre Eignung ein Kraftfahrzeug zu führen hin untersucht. Dazu zählen
Geschicklichkeits-, Intelligenz-, Reaktions- und Konzentrationsprüfungen.
Sollten Sie bei dieser Untersuchung durchfallen, besteht jedoch die Möglichkeit eine praktische
Prüfung bei uns zu absolvieren. Dies kann als Nachweis dazu dienen die Voraussetzungen, am Straßenverkehr
teilzunehmen, zu erfüllen.
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| TIP :
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Seien Sie bei der Befragung durch den Psychologen so ehrlich wie möglich.
Sollten Sie eine falsche Darstellung der Tatsachen wiedergeben, kann es dazu führen, dass die Behörde Ihnen
die Fahrerlaubnis nicht wieder erteilt.
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Was, wenn ich die Untersuchung nicht bestehe ?
Sie können unbegrenzt viele, unabhängige Gutachten einholen, denn die
Untersuchungsstellen sind nicht dazu verpflichtet der Behörde Meldung zu machen. Dies sollten Sie aber
unbedingt zum Gegenstand der Vereinbahrung mit der Untersuchungsstelle machen ! Lassen Sie das Gutachten nur an Sich
selbst aushändigen. (Je mehr negative Gutachten der Behörde vorliegen, desto schwerer wird es für Sie die
Fahrerlaubnis wiederzuerlangen.)
Verkürzung der Sperrzeit
Bei einer Urteilsverkündung wird festgesetzt, dass die Fahrerlaubnis, von der
Behörde, in der Sperrzeit nicht wiedererteilt werden darf. Nach § 69a Abs. 7 StGB kann die Frist jedoch auf Antrag
herabgesetzt werden. Dazu müssen folgende Vorraussetzungen erfüllt werden:
Die Sperrzeit muss bereits 6 Monate verstrichen sein,
Sie müssen nachweisen, dass Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen
geeignet sind (z.B. Nachschulung)
Absolvieren Sie die Nachschulung beim TÜV, ist die Verkürzung
obligatorisch, wenn bestätigt wird, dass Sie mit größerer Verantwortung am
Straßenverkehr teilnehmen als zur Tatzeit
Sie benötigen die Fahrerlaubnis zwingend aus beruflichen oder privaten Gründen
Zur Verkürzung der Sperrzeit gehen Sie wie folgt vor :
Anfrage an den Richter, ob eine Verkürzung zu erwirken ist,
Anfrage an die Behörde, ob Sie die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Frist
bei entsprechender Nachschulung wiedererhalten,
Sollten beide Anfrage positiv sein, absolvieren Sie die MPU,
Schließlich nehmen Sie an der Nachschulung teil,
Nach einer positiven Nachschulung, stellen Sie den Antrag nach
§69a Abs.7 StGB.
Möglicherweise kann die Sperrzeit um etwa zwei bis drei Monate verkürzt werden,
jedoch ist die MPU und auch die Nachschulung mit erheblichen Kosten verbunden.
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